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   BVerwG, 15.05.1964 - VII C 31.63   

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BVerwG, 15.05.1964 - VII C 31.63 (https://dejure.org/1964,311)
BVerwG, Entscheidung vom 15.05.1964 - VII C 31.63 (https://dejure.org/1964,311)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Mai 1964 - VII C 31.63 (https://dejure.org/1964,311)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 18, 298
  • MDR 1964, 703
  • DVBl 1964, 925
  • DB 1964, 1560
  • DÖV 1965, 60
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 29.67

    Wehrdiensttauglichkeit trotz Krankheit - Abstufung der Tauglichkeitsgrade -

    Über die Tauglichkeit des Wehrpflichtigen entscheidet die Wehrersatzbehörde ohne sogenannten Beurteilungsspielraum (Fortführung von BVerwGE 18, 298 [BVerwG 15.05.1964 - BVerwG VII C 31.63]).

    Mit dieser rechtlichen Beurteilung knüpft das Verwaltungsgericht an das von ihm zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 18, 298 [BVerwG 15.05.1964 - BVerwG VII C 31.63] an.

    Prüfungsmaßstab ist dabei - worauf klarstellend auch gegenüber dem genannten Urteil BVerwGE 18, 298 [BVerwG 15.05.1964 - BVerwG VII C 31.63] hinzuweisen ist - unmittelbar das Gesetz.

  • BVerwG, 05.02.1970 - VIII C 177.67

    Beurteilungsspielraum der Wehrersatzbehörde hinsichtlich der Tauglichkeit eines

    Im genannten Urteil hat der erkennende Senat entschieden, daß die Wehrersatzbehörde ohne einen sogenannten Beurteilungsspielraum über die Tauglichkeit des Wehrpflichtigen entscheidet; davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen auf der Grundlage des Urteils des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, das in BVerwGE 18, 298 veröffentlicht ist.

    Verneine man mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 18, 298) einen Beurteilungsspielraum der Wehrbehörden bei der Festsetzung des Tauglichkeitsgrades, so müsse man die Folgerung ziehen, daß die für die Verwaltungsbehörden maßgeblichen Richtlinien ZDv 46/1 auch für das Gericht verbindlich seien.

    Der erkennende Senat hat - insoweit die Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständigen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts fortsetzend (BVerwGE 18, 298) - in seinem Urteil BVerwGE 31, 149 grundsätzlich entschieden, daß die Musterungsbehörden über die Tauglichkeit von Wehrpflichtigen ohne sogenannten Beurteilungsspielraum entscheiden: Art. 19 Abs. 4 GG fordert die volle gerichtliche Prüfung auch gegenüber solchen Entscheidungen der öffentlichen Gewalt, die in.

    - Abweichend von dem genannten Urteil BVerwGE 18, 298 wird sodann in der genannten Entscheidung BVerwGE 31, 149 zur Auslegung der Tauglichkeitsbegriffe in § 8 a WpflG dargelegt: Prüfungsmaßstab ist allein das Gesetz; den zu dieser Vorschrift erlassenen Richtlinien ZDv 46/1 fehlt eine nach außen wirksam werdende Rechtsverbindlichkeit: dadurch verlieren diese Richtlinien, deren Erlaß in § 8 a Abs. 1 Satz 2 WpflG ausdrücklich vorgesehen ist, nicht ihren Sinn, der sich aus ihrer Funktion ergibt, durch eine innerbehördliche Bindung eine einheitliche Musterungspraxis der Wehrbehörden sicherzustellen.

  • BVerwG, 05.02.1970 - VIII CB 40.68

    Widerspruchsbescheid ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt - Nachuntersuchung und

    Der erkennende Senat hat - insoweit die Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständigen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts fortsetzend (BVerwGE 18, 298) - in seinem Urteil BVerwGE 31, 149 grundsätzlich entschieden, daß die Musterungsbehörden über die Tauglichkeit von Wehrpflichtigen ohne sogenannten Beurteilungsspielraum entscheiden: Art. 19 Abs. 4 GG fordert die volle gerichtliche Prüfung auch gegenüber solchen Entscheidungen der öffentlichen Gewalt, die in Anwendung sogenannter unbestimmter Rechtsbegriffe in gesetzlichen Vorschriften ergehen; das gilt auch für die in § 8 a WpflG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe.

    - Abweichend von dem genannten Urteil BVerwGE 18, 298 wird sodann in der genannten Entscheidung BVerwGE 31, 149 zur Auslegung der Tauglichkeitsbegriffe in.

  • BVerwG, 05.02.1970 - VIII C 158.67

    Unterscheidung von gesundheitlichen Mängeln und anderen Ursachen erkannter

    Der erkennende Senat hat - insoweit die Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständigen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts fortsetzend (BVerwGE 18, 298) - in seinem Urteil BVerwGE 31, 149 grundsätzlich entschieden, daß die Musterungsbehörden über die Tauglichkeit von Wehrpflichtigen ohne sogenannten Beurteilungsspielraum entscheiden: Art. 19 Abs. 4 GG fordert die volle gerichtliche Prüfung auch gegenüber solchen Entscheidungen der öffentlichen Gewalt, die in Anwendung sogenannter unbestimmter Rechtsbegriffe in gesetzlichen Vorschriften ergehen; das gilt auch für die in § 8 a WpflG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe.

    - Abweichend von dem genannten Urteil BVerwGE 18, 298 wird sodann in der genannten Entscheidung 31, 149 zur Auslegung der Tauglichkeitsbegriffe in § 8 a WpflG dargelegt: Prüfungsmaßstab ist allein das Gesetz; den zu dieser Vorschrift erlassenen Richtlinien ZDv 46/l fehlt eine nach außen wirksam werdende Rechtsverbindlichkeit; dadurch verlieren diese Richtlinien, deren Erlaß in § 8 a Abs. 1 Satz 2 WpflG ausdrücklich vorgesehen ist, nicht ihren Sinn, der sich aus ihrer Funktion ergibt, durch eine innerbehördliche Bindung eine einheitliche Musterungspraxis der Wehrbehörden sicherzustellen.

  • BVerwG, 05.02.1970 - VIII C 61.67

    Rechtsmittel

    Das Verwaltungsgericht hat nämlich in eigener Verantwortung und, ohne der Verwaltungsbehörde einen besonderen Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. BVerwGE 18, 298 und 31, 149), geprüft, ob die vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Mängel der angefochtenen Tauglichkeitsfestsetzung entgegenstehen; es hat diese Frage auf Grund tatsächlicher Feststellungen verneint, ohne daß dabei eine Verkennung des Tauglichkeitsbegriffs von § 8 a Abs. 1 Satz 1 WpflG sichtbar würde: Dagegen, daß Kreislaufbeschwerden und niedriger Blutdruck allein der Festsetzung des Tauglichkeitsgrades.
  • BVerwG, 13.08.1975 - VIII C 57.74
    Diese Feststellungen waren auch nicht deswegen überflüssig, weil - wie das Verwaltungsgericht irrig angenommen hat - es im Ermessen des Kreiswehrersatzamtes stünde, welche der vorgetragenen Gründe es als erheblich anerkennen wolle und wie sich diese Gründe auf die Verwendungsfähigkeit des Wehrpflichtigen auswirken sollten: Über die Tauglichkeit eines Wehrpflichtigen entscheidet die Wehrersatzbehörde ohne sogenannten Beurteilungsspielraum - mithin also auch ohne Ermessensspielraum - (BVerwGE 18, 298; 31, 149) [BVerwG 18.12.1968 - V C 75/67]: Entweder ist der Kläger wehrdienstfähig und nach Maßgabe des ärztlichen Urteils für die Dienstleistung bei einer Fernmeldeausbildungskompanie, zu welcher er einberufen worden ist, verwendimgsfähig - dann kann die Wehrersatzbehörde die Wehrdienstfähigkeit und Verwendungsfähigkeit des Klägers nicht verneinen.
  • BVerwG, 07.06.1972 - VIII C 20.69

    Feststellung der Tauglichkeit eines Wehrpflichtigen - Berücksichtigung von

    Es hat sich bei dieser rechtlichen Würdigung des Falles auf die Entscheidung BVerwGE 18, 298 des früher in Wehrpflicht Sachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts gestützt; der nunmehr in Wehrpflichtsachen zuständige erkennende Senat hat aber nachträglich klargestellt, daß die Richtlinien der ZDv 46/1 zwar wegen der verwerteten Erfahrungen beachtlich sind, jedoch nicht wie gesetzliche Vorschriften angewendet werden können, und das Gericht nicht der Aufgabe enthoben, sich selbst eine Überzeugung zu der Frage zu verschaffen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ableistung des Grundwehr dienst es erfüllt sind.
  • BVerwG, 03.12.1986 - 8 B 125.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Beurteilungsspielraum der

    Das ist gesicherte Rechtsprechung (grundlegend Urteil vom 15. Mai 1964 - BVerwG VII C 31.63 - BVerwGE 18, 298).
  • BVerwG, 12.03.1979 - 1 B 7.79

    Aufklärungsrüge wegen unterlassener Belegung der Abschreckungswirkung einer

    Bei Vorliegen des gesetzlichen Ausweisungstatbestandes entscheidet die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnisimäßigkeit, ob die Ausweisung geboten ist (so schon BVerwGE 18, 299 [BVerwG 15.05.1964 - VII C 31/63] [301 ff.]).
  • BVerwG, 30.10.1970 - VI C 79.67

    Rechtsmittel

    Als gesetzliche Regelung in diesem Sinne ist einerseits zwar nicht schon die allgemeine Rechtsordnung zu verstehen (vgl. BVerwGE 18, 298 [298]), andererseits aber auch nicht nur das (allgemeine) Besoldungsgesetz.
  • BVerwG, 02.02.1970 - VIII B 55.68

    Tauglichkeitsfestsetzung in der Musterungsentscheidung - Voraussetzungen für die

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